Stadt- und Gemeinderäte

Bei den Kommunalwahlen wählen die Bürgerinnen und Bürger den Rat ihrer Stadt oder Gemeinde.

Der Stadt- beziehungsweise Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, die das Gesetz nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen hat. Beispiele hierfür sind der Betrieb von Theatern oder Jugendzentren, der Bau neuer Schulen oder die Zahlung von Wohngeld.

Der Rat wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Anzahl der gewählten Ratsmitglieder hängt von der Größe der Kommune ab. In einer Großstadt mit über 700.000 Einwohnerinnen und Einwohnern gibt es beispielsweise 90 Ratsmitglieder. In einem kleinen Ort mit weniger als 5000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind es hingegen gerade mal zwanzig. Ratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten eine Aufwandsentschädigung.

Die Hälfte der zu vergebenen Mandate/Sitze im Rat geht an die Bewerberinnen und Bewerber in den Wahlbezirken, die jeweils die einfache Mehrheit der Stimmen erreicht haben. Die andere Hälfte der Ratssitze wird auf die sogenannten Reservelisten der Parteien und Wählergruppen aufgeteilt, und zwar in dem Verhältnis, in dem sie bei der Wahl abgeschnitten haben. 2024 hat der Landtag von Nordrhein-Westfalen das Kommunalwahlrecht mit einer Mehrheit von CDU, Grünen und SPD geändert. Der Verfassungsgerichtshof NRW verwarf das neue Berechnungsverfahren jedoch, da es zu einer Benachteiligung kleinerer Parteien führe. 

Um als Ratsmitglied gewählt zu werden, muss man am Wahltag die deutsche Staatsbürgerschaft oder die eines anderen EU-Staates innehaben, mindestens 18 Jahre alt sein und seit über drei Monaten seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben. Es ist nicht erlaubt gleichzeitig Mitglied des Rates und der Kommunalverwaltung sowie Mitglied des Rates und Bürgermeisterin oder Bürgermeister sein. Diese Trennung gewährleistet die Unabhängigkeit des Rates, dessen Mitglieder andere Interessen vertreten als die Verwaltung und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister als Leiterin oder Leiter der Verwaltung.