Integrationsräte
Am 14. September 2025 werden in Nordrhein-Westfalen auch die Integrationsräte neu gewählt. Sie vertreten die Interessen der Menschen mit Migrationshintergrund, die in einer Kommune leben. Gleichzeitig sind die Integrationsräte auch Fachausschüsse für das Thema Integration.
Leben in einer Gemeinde mindestens 5000 ausländische Einwohnerinnen und Einwohner, ist die Bildung eines Integrationsrates verpflichtend. Sind es mindestens 2000 ausländische Einwohnerinnen und Einwohner, muss ein Integrationsrat gebildet werden, wenn dies von mindestens 200 Wahlberechtigten beantragt wird. In allen anderen Gemeinden ist die Bildung eines Integrationsrates freiwillig.
Den Integrationsrat wählen dürfen Menschen, die am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind, sich seit mindestens einem Jahr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.
Außerdem müssen die Wahlberechtigten eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind ausländische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger.
- Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten.
- Sie besitzen neben der deutschen auch eine ausländische Staatsangehörigkeit.
- Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit als Kinder ausländischer Eltern durch Geburt im Inland erhalten.
- Sie sind nichtdeutsche EU-Bürgerinnen oder EU-Bürger.
- Sie sind Aussiedlerinnen oder Aussiedler.
Für den Integrationsrat kandidieren dürfen deutsche und nichtdeutsche Einwohnerinnen und Einwohner einer Kommune. Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein, seit mindestens einem Jahr in Deutschland leben und seit drei Monaten in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.
Weitere Mitglieder des Integrationsrates werden vom Gemeinderat aus seiner Mitte entsandt.
Mehr Informationen gibt es auf dieser Internetseite des Landesintegrationsrates Nordrhein-Westfalen.